Satzung der St. Michaels Schützenbruderschaft

 

Geänderte Fassung der Satzung vom 07. Mai 2022

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

 

1.     Die Bruderschaft trägt den Namen St. Michaels Schützenbruderschaft 1664 e.V. Grevenstein

 

  1. Sitz der Bruderschaft ist Meschede-Grevenstein.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Bruderschaft ist beim Amtsgericht Meschede unter der Vereinsregister-Nr. 642  eingetragen.

 

 

 

§ 2

 

Wesen und Zweck

 

 

 

1.     Die Bruderschaft verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke und wird sich besonders einsetzen für:

 

a)     die Pflege der christlichen Nächstenliebe und des gegenseitigen Einstehens in guten und bösen Tagen,

 

b)     die Pflege eines religiösen, gesitteten Lebens in der Familie und der Öffentlichkeit,

 

c)     die Bildung eines gesunden Volkstums im Geiste christlicher Sitte,

 

d)     die Pflege des Heimatgedankens und des Brauchtums,

 

e)     die staatsbürgerliche Erziehung der Mitglieder auf christlicher Grundlage,

 

f)      das Interesse am Wesen der Schützenbruderschaft bei Jugendlichen zu wecken und zu fördern.

 

  1. Um Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen und zu fördern und die Treue zu Kirche und Glauben sinnfällig zum Ausdruck zu bringen, wird in jedem Jahr im Sommer das Schützenfest im Rahmen einer besonderen Festordnung gefeiert. In den Festablauf ist eine hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder einzubeziehen.
  2. Die Bruderschaft ist bereit, den Schießsport zu fördern. Im Rahmen des Schützenfestes ist das Königsvogelschießen vom Vorstand als Höhepunkt zu gestalten. Der Präses der Bruderschaft, der amtierende König, der Vorsitzende und der Hauptmann eröffnen das Vogelschießen.
  3. Die Bruderschaft fühlt sich besonders verpflichtet, ihre historischen Besitztümer sorgfältig aufzubewahren, zu pflegen und sie künftigen Generationen zu erhalten.
  4. An besonderen feierlichen Anlässen im Ort und in der Kirchengemeinde (z.B. Prozessionen, Empfang des Bischofs, Kirchenpatronatsfest) nimmt die Bruderschaft, mindestens jedoch die Fahnenabordnungen, teil.
  5. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Organe

 

 

 

1.     Die Organe sind:

 

a)     die Generalversammlung

 

b)     der Vorstand.

 

  1. Den Organen der Bruderschaft kann nur angehören, wer Mitglied der Bruderschaft ist.

 

 

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

 

 

1.     Jeder Mann, der 16 Jahre und älter ist, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und christliches Gedankengut vertritt, kann Mitglied der Bruderschaft werden.

 

  1. Über die Aufnahme eines Schützenbruders entscheidet der geschäftsführende Vorstand, in Zweifelsfällen der Gesamtvorstand. Auswärtige Männer, die Mitglied werden wollen, haben das schriftlich zu erklären.
  2. Eine von der Generalversammlung festgesetzte einmalige Aufnahmegebühr ist zu entrichten.
  3. Auf Beschluss der Generalversammlung kann verdienten Schützenbrüdern die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)     durch Tod,

 

b)     durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Satzung, wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, wegen bruderschaftsschädigenden Verhaltens, wegen erfolglos angemahnten Beitragsrückständen der letzten drei Jahre.

 

c)     wer bei Veranstaltungen der Bruderschaft gegen die Ordnung verstößt, sich den Anordnungen des Hauptmanns bzw. solchen von eingesetzten Ordnungskräften widersetzt, oder sich einer unmoralischen Handlung schuldig macht, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Bruderschaft oder Teilnahme am Schützenfest für ein oder mehrere Jahre ausgeschlossen werden. Der Schützenbruder ist vom Vorstand zu der Angelegenheit zu hören, folgt er der Aufforderung, sich zu rechtfertigen, nicht, so gilt dies als Anerkenntnis seines Verschuldens. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an die Generalversammlung zulässig.

 

d)     Durch Austritt. Den Austritt hat der Schützenbruder schriftlich oder persönlich dem Vorstand mitzuteilen. Er scheidet am Tag der Abmeldung aus.

 

  1. Jungschützen vom 16. bis 25. Lebensjahr werden in der Jungschützenabteilung der Bruderschaft zusammengefasst. Die Bruderschaft hat Weisungsbefugnis. Ein eigener Hauptmann wird gewählt und ein eigener Vorstand gebildet, dem der Jugendbeauftragte des Dauervorstandes (§6) beratend angehört. Jungschützen nehmen beratend an Versammlungen und Sitzungen teil. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden Jungschützen vollberechtigte Mitglieder.

 

 

 

 

 

§ 5

 

Beitrags- und Eintrittsgeld

 

 

 

1.     Die Schützenbrüder zahlen einen Jahresbeitrag, der im Frühjahr jeden Jahres oder auf dem Schützenfest zu entrichten ist.

 

  1. Der Vorstand kann in besonderen Fällen einen Schützenbruder auf dessen Antrag hin von der Beitragszahlung befreien.
  2. Für die Teilnahme am Schützenfest ist außer dem Jahresbeitrag ein Gelagsbeitrag  zu zahlen.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags, des Gelagsbeitrags sowie die Eintrittsgelder für das Schützenfest werden von der Generalversammlung festgesetzt.
  4. Jubilare, die 50 Jahre der Bruderschaft angehören, zahlen verminderte Gelagsbeiträge.
  5. Mitglieder, die 67 Jahre und älter sind, zahlen verminderte Gelagsbeiträge.
  6. Mitglieder, die 80 Jahre oder älter sind, sind befreit von Gelagsbeiträgen.
  7. Witwen von Jubilaren sind befreit von Gelagsbeiträgen.
  8. Nichtschützenbrüder können gegen Zahlung eines von der Generalversammlung festzusetzenden Eintrittsgeldes am Schützenfest teilnehmen. Vom Schießen auf Vogel und Geck sind sie jedoch ausgeschlossen.
  9. Frauen und Mädchen zahlen das für sie von der Generalversammlung festgesetzte Eintrittsgeld.

 

 

 

 

 

§ 6

 

Vorstand

 

 

 

1.     Der Vorstand der Schützenbruderschaft besteht aus:

 

Dem Vorsitzenden, Geschäftsführer, Schriftführer, Schützenhauptmann (geschäftsführender Vorstand; Geschäftsführer und Schriftführer vertreten sich gegenseitig),

 

dem Präses,

 

dem stellvertretenden Schützenhauptmann (Mitglied des Dauervorstandes),

 

den sieben weiteren Dauervorstandsmitgliedern (einer davon ist als Jugendbeauftragter vom Vorstand zu wählen),

 

dem Männerfähnrich,

 

dem Junggesellenfähnrich,

 

vier Männerführern,

 

vier Junggesellenführern,

 

dem Schützenkönig und

 

dem Vizekönig.

 

Somit besteht der Vorstand aus 25 Personen.

 

  1. Der Vorstand kann Schützenbrüder für bestimmte Aufgaben als vollstimmberechtigte Vorstandsmitglieder in den Vorstand berufen. Die Generalversammlung ist ggf. hierüber zu unterrichten.
  2. Wählbar für den Vorstand ist jeder Schützenbruder, der seinen ständigen Wohnsitz in Grevenstein hat.
  3. Der jeweilige Pfarrer der kath. St. Antonius Kirchengemeinde wird zum Präses der Bruderschaft ernannt und ist dadurch Vorstandsmitglied.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Amtszeit des Vorstandes

 

 

 

  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt bei

 

a)     dem Vorsitzenden, Geschäftsführer, Schriftführer, Hauptmann, stellv. Hauptmann und den sieben weiteren Dauervorstandsmitgliedern für die erste Wahlperiode sechs Jahre (12 Personen)

 

b)     den übrigen Vorstandsmitgliedern zwei Jahre

 

c)     dem Schützenkönig und Vizekönig ein Jahr.

 

  1. Die für sechs Jahre gewählten Vorstandsmitglieder werden in der jährlich einmal stattfindenden ordentlichen Generalversammlung gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Schriftführers und des Hauptmanns soll jeweils mindestens um ein Jahr versetzt durchgeführt werden.
  2. Bei der Wahl des Männerfähnrichs werden jeweils vier Junggesellenführer und bei der Wahl des Junggesellenfähnrichs jeweils vier Männerführer gewählt.
  3. Die neu gewählten Vorstandsmitglieder zu § 7 Abs. 1 unter Buchstabe a) treten ihr Amt am folgenden Schützenfest nach Einführung durch den Vorsitzenden an. Die neu gewählten Fähnriche und Führer treten ihr Amt am folgenden Schützenfest nach Einführung durch den Schützenhauptmann an.
  4. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf  ihrer Amtszeit aus, so sind neue Mitglieder spätestens in der nächsten Generalversammlung zu wählen. Bis zur nächsten Generalversammlung übernehmen vom Vorstand benannte Stellvertreter die Geschäfte.
  5. Für die in § 7 Abs. 1 unter Buchstabe a) und b) aufgeführten Vorstandsmitglieder ist Wiederwahl möglich. Die in § 7 Abs. 1 unter Buchstabe a) aufgeführten Vorstandsmitglieder können mehrmals für jeweils drei Jahre, die unter Buchstabe b) aufgeführten Vorstandsmitglieder mehrmals für jeweils zwei Jahre wiedergewählt werden.

 

 

 

§ 8

 

Aufgaben des Vorstandes

 

 

 

 

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Aufgaben und Aufträge, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung ergeben.
  2. Nach § 26 BGB vertreten der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schriftführer und der Hauptmann die Bruderschaft.
  3. Erster Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Geschäftsführer, zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen gemeinsam sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  4.  Der Vorstand verwaltet und überwacht das Vermögen der Bruderschaft. Beschlüsse zur Verfügung über das Vermögen im Wert über 25.000,- Euro unterliegen der Entscheidung durch die Generalversammlung.
  5. Erstellen eines Jahresplans für die Generalversammlung. Dieser enthält Vorgaben, Zielvorstellungen und die dafür notwendigen Finanzierungsmöglichkeiten bzw. Vorschläge dafür.
  6. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Bruderschaft.
  7. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse, Kommissionen oder Arbeitsgemeinschaften berufen. Darüber hinaus kann der Vorstand bestimmte Aufgaben einzelnen Schützenbrüdern übertragen (z.B. Hallenreinigung, Karteiführung). Für diese besonderen Aufgaben kann der Vorstand Entschädigungen bewilligen.
  8. Zur Generalversammlung und zu den bei Bedarf abzuhaltenden Vorstandssitzungen wird durch den Vorsitzenden eingeladen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  10. Dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und Hauptmann obliegen neben den allgemeinen Pflichten des Vorstandes besondere Aufgaben, welche in einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand geben kann, verbindlich zu regeln sind.

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

 

Rechte und Pflichten der Schützenbrüder

 

 

 

  1. Der Schützenbruder hat das Recht:

 

a)     seine Meinung in allen die Bruderschaft betreffenden Angelegenheiten frei zu äußern,

 

b)     für alle in dieser Satzung genannten oder sich aus der Satzung ergebenden Ämter zu kandidieren und sie nach erfolgter positiver Entscheidung auszuüben,

 

c)     sich jederzeit an den Vorstand wenden zu können,

 

d)     zu seiner Beerdigung einen Trauerkranz oder einen vom Vorstand zu bestimmende Alternative der Bruderschaft zu erhalten und eine hl. Messe bestellt zu bekommen. Eine Fahnenabordnung, Vorstand und Schützenbrüder geben das letzte Geleit, vorausgesetzt, die Beisetzung findet in Grevenstein und unter Beteilung der Öffentlichkeit statt.

 

  1. Der Schützenbruder ist verpflichtet:

 

a)     sich gegenüber allen Mitgliedern bruderschaftlich zu verhalten,

 

b)     die bruderschaftlichen Bestrebungen zu unterstützen,

 

c)     seine Beitragsverpflichtungen zu erfüllen,

 

d)     die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten.

 

  1. Schützenkönig

 

kann  derjenige Schützenbruder werden, der mindestens drei Jahre Mitglied ist und seinen ständigen Wohnsitz in Grevenstein hat. Die vom Schützenkönig ausgewählte Königin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Hofstaat wird nicht gebildet. Der jeweilige Schützenkönig trägt während seiner Amtszeit für die Schützenkönigskette, das Königinnendiadem und die Königinnenkette die Verantwortung. Der König stellt rechtzeitig vor Schützenfest den neuen Vogel zur Verfügung.

 

  1. Der Vizekönig

 

muss eingetragenes Bruderschaftsmitglied sein und seinen ständigen Wohnsitz in Grevenstein haben. Er ist stellvertretender König. Eine Vizekönigin wird nicht gewählt. Als Vertreter des Königs nimmt er die Aufgaben des Königs ohne Königin wahr, es sei denn mit der amtierenden Königin. Der Vizekönig ist während seiner Amtszeit für die Vizekönigskette verantwortlich. Rechtzeitig vor Schützenfest besorgt der Vizekönig den neuen Geck.

 

§ 10

 

Generalversammlung

 

 

 

  1. Alljährlich findet eine Generalversammlung, die für alle Mitglieder und Jungschützen einberufen wird, statt. Sie muss in den ersten vier Monaten, in der Regel an einem Samstag im Monat März, einberufen werden.
  2. Der Vorsitzende beruft die Generalversammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher durch Pressenotiz in der Tageszeitung und Aushang am örtlichen schwarzen Brett ein.
  3. Namentliche Anträge können von jedem Schützenbruder und dem Vorstand gestellt werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20 % der Schützenbrüder muss eine außerordentliche Generalversammlung unter Nennung des Zwecks und der Gründe einberufen werden. Der Vorstand hat die außerordentliche Generalversammlung innerhalb von acht Wochen nach Beschlussfassung bzw. nach Eingang eines entsprechend begründeten Antrags durchzuführen. Für die Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Regelungen wie für die ordentliche Generalversammlung.
  5. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.
  6. Über Generalversammlungen und Sitzungen sind vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter schriftlich Protokolle zu verfassen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

 

 

 

 

 

 

 

§ 11

 

Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung

 

 

 

1.     Die in der Regel im März stattfindende Generalversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)     Entgegennehmen  der Berichte des Vorstandes,

 

b)     Aussprache über die Berichte,

 

c)     Entlastung des Vorstandes,

 

d)     Wahl der Vorstandsmitglieder,

 

e)     Termin des Schützenfestes und sonstige Veranstaltungen der Bruderschaft,

 

f)      Festsetzung der in § 5 genannten Beträge,

 

g)     Änderung der Satzung,

 

h)     Beraten und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

 

i)      Beratung und Beschlussfassung über den vorgelegten Jahresplan.

 

  1. Die Vorstandswahlen sind in der Regel offen, das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
  2. Die Generalversammlungen sind, außer bei Auflösung der Bruderschaft, hier gilt § 13, stets beschlussfähig.
  3. Die Beschlüsse müssen bei Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Schützenbrüder, sonst mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
  4. Die Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll festzuhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

 

Wahlordnung

 

 

 

 

 

1.     Wahlvorschläge erfolgen in der Regel durch Zuruf oder auch durch den Vorstand. Änderungen sind durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

 

  1. Die Wahlen sind in der Regel offen. Sollte in der Generalversammlung geheime Wahl beantragt werden, muss die Generalversammlung durch einfache Mehrheit entscheiden.
  2. Zur Durchführung jeder Wahl ist eine Wahlkommission (Stimmzähler) aus stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu bilden.
  3. Mitglieder der Wahlkommission können nicht gleichzeitig Kandidat für eine Wahl sein.
  4. Die Wahlkommission besteht aus mindestens zwei Schützenbrüdern.
  5. Aufgabe der Wahlkommission ist es:

 

a)     bei offenen Wahlen bzw. Abstimmungen durch Zählungen das Wahlergebnis festzustellen, die Anzahl der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Schützenbrüder festzustellen,

 

b)     bei geheimer Wahl erforderlichenfalls die Stimmzettel auszuteilen, die ausgefüllten Stimmzettel einzusammeln, deren Gültigkeit zu prüfen und das Wahlergebnis dann durch Zählung festzustellen.

 

  1. Wählbar ist, wer die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt und seine Zustimmung zur Annahme des Amtes erteilt hat.
  2. Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Das festgestellte Wahlergebnis wird vom amtierenden Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter bekannt gegeben. 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13

 

Auflösung der Bruderschaft

 

 

 

1.     Ein Beschluss über die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der dreiviertel aller Schützenbrüder anwesend sind und eine Mehrheit von dreiviertel der Anwesenden sich für die Auflösung der Bruderschaft entscheidet. Ist eine solche Generalversammlung zur Auflösung der Bruderschaft beschlussunfähig, so muss nach Ablauf eines Monats innerhalb eines weiteren Monats eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Schützenbrüder beschlussfähig. Doch kann auch diese Generalversammlung den Beschluss, die Bruderschaft aufzulösen, nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Schützenbrüder fassen.

 

  1. Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft mit allen Verbindlichkeiten zu treuen Händen der Stadt Meschede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Sollte sich innerhalb von 15 Jahren nach Auflösung der Bruderschaft im Stadtteil Grevenstein eine neue Schützenbruderschaft mit gleichen Zielen bilden, so hat die Stadt Meschede dieser Bruderschaft das Vermögen unserer Bruderschaft zu  übertragen. Die neue Bruderschaft muss von der Finanzverwaltung als gemeinnützig  im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anerkannt worden sein.

 

  1. Trifft dieses während vorgenannter Zeit nicht zu, ist das gesamte Vermögen entsprechend Abs. 2 durch die Stadt Meschede zu verwerten.
  2. Vor Beschlussfassung über das Vermögen bzw. über die Auflösung der Bruderschaft hat der Vorstand der Mitgliederversammlung eine Stellungnahme (schriftlich!) des zuständigen Finanzamtes über die steuerliche Behandlung dieser Maßnahmen vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 14

 

Datenschutz

 

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die St. Michaels Schützenbruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Vorname, vollständige Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Schützenbruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) per EDV für den SSB erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Tagen gelöscht.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Schützenfestes, weiterer Veranstaltungen und der General- versammlung, die üblichen Veröffentlichungen und Berichte in der Presse, im Internet sowie die Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an die Ausrichter von Stadt-, Kreis-, Bundes- oder Jubiläumsschützenfesten, an den Kreisschützenbund Meschede, den Sauerländer Schützenbund und den Westfälischen Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen, zur Erlangung von Startberechtigungen bei Schießwettbewerben und zu Vorstellungszwecken während eines Festaktes oder Festzuges – nicht zulässig.
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Schützenbruderschaft Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Wiederrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des wiederrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Schützenbruderschaft gelöscht.
  5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Schützenbruderschaft, z.B. auf der Homepage, Sozialen Netzwerken oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu wiedersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

 

 

 

§ 15

 

Inkrafttreten

 

 

 

Die Änderungen wurden der Generalversammlung am 07. Mai 2022 vorgelesen, von dieser genehmigt und von den Dauervorstandsmitgliedern unterschrieben. Die geänderte Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.

 

 

 

Grevenstein, den 07. Mai 2022